| Rürup Rente |
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Die Rürup-Rente ist im Gegensatz zur Riester-Rente keine staatlich geförderte, sondern eine rein steuerlich begünstigte Altersvorsorge. Wie bei der Riester-Rente können die Einzahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Unterschied zur Riester-Rente besteht darin, dass kein "Zwangsbetrag" in den Versicherungsvertrag eingezahlt wird (Riester: max. 154 € + Kinderzulage), sondern dass die gesamte steuerliche Ersparnis von der Steuerlast abgezogen wird. Steuerersparnis In 2005 konnten maximal geltend gemacht werden: 20.000 € * 60% + 2% p.a. Werden in 2010 beispielsweise 200 € pro Monat in einen Rürup-Vertrag eingezahlt, können in der entsprechenden Steuererklärung in 2010: 200 € * 12 Monate = 2.400 € steuerlich als Altersvorsorgeaufwendung geltend gemacht werden. Folglich werden 2.400 € * 70% = 1.680 € vom zu versteuernden Einkommen abgezogen Die Steuerersparnis bei einem persönlichen Steuersatz von z.B. 30% beläuft sich auf: Steuerersparnis = Vorsorgeaufwendung * Anteil Geltendmachung * pers. Steuersatz Die Rürup-Rente (nach dem 01.01.2005 abgeschlossen) ist im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendung komplett abziehbar. Sollten Zusatzleistungen wie z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Hinterbliebenenversorgung als Leistung im Vertrag vereinbart sein, wirken diese ebenfalls im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendung steuerlich mindernd, wenn der Anteil für diese Leistungen nicht mehr als 50% des Beitrags ausmacht. Hierdurch haben die Zusatzleistungen ebenfalls einen steuerlichen Effekt, was nicht der Fall wäre, wenn sie als "Andere abziehbare Vorsorgeaufwendungen" geltend gemacht werden würden, da der Höchstbetrag hierfür 1.500 € ausmacht und meist allein schon durch die Krankenversicherung ausgeschöpft ist. Sollte der Anteil der Zusatzleistungen mehr als 50% ausmachen, müssen diese im Rahmen der "Anderen abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen" angegeben werden. Besteuerung Die Rürup-Rente wird bei Auszahlung (frühestens ab dem 60. Lebensjahr) zu 100% besteuert (Einkommensteuer + Kranken- und Pflegeversicherung). Der Gesetzgeber schreibt eine lebenslange Rentenzahlung vor. Anders als bei der Riester-Rente ist keine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 30% des vorhandenen Kapitals zu Beginn der Rente möglich. Fazit Die Rürup-Rente unterscheidet sich gegenüber der Riester-Rente in folgenden Merkmalen:
Problematisch ist die Riester-Rente nur dann, wenn der Beruf von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit wechselt. Insofern man zum Beispiel als Freiberufler kein Gehalt bezieht, wie es dem Geschäftsführer einer GmbH jedoch möglich ist, gehört man nicht mehr dem Kreis der förderungsberechtigten Personen an. Einem abhängig Beschäftigten ist es jedoch möglich auch eine Rürup-Rente abzuschließen. |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 06. Februar 2011 um 21:42 Uhr |


