| Berechnung der Einkommensteuerlast |
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Eine Beispielhafte Einkommensaufstellung, basierend auf den Beispielen der einzelnen Einkunftsarten, ist in nachfolgender Tabelle dargestellt:
Nach Abzug der entsprechenden Freibeträge und Werbungskosten für die Einkunftsarten ist in Summe ein zunächst zu versteuerndes Einkommen von 31.480,00 € + 379,00 € + 2.710,00 € + 1.200,00 € = 35.769,00 € entstanden. Die Berücksichtigung der Abgeltungssteuer ergibt sich erst aus dem persönlichen Steuersatz. Wenn dieser über 25 % liegt, wird die Abgeltungssteuer berechnet. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend geringer besteuert. Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nur dann angesetzt, wenn hierfür im Kallenderjahr mehr als 920,00 € angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, wird, wie im Beispiel angegeben, automatisch der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 € abgezogen
Härteausgleich: Sollte dasjenige Einkommen (nach Abzug Werbungskosten), von dem keine Lohnsteuer berechnet wird, kleiner als 410 € sein, wird das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag gemindert (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Im Beispiel übersteigen die Einkünfte von denen keine Lohnsteuer erhoben wird allerdings auch 820 €, weshalb kein Härteausgleich vorgenommen wird.
Sonderausgaben:
Wie unter Steuern/Vorsorgeaufwendungen erläutert, mag es im Beispielfall zu einer Vorsorgeaufwendung in Höhe von 4.632,82 € gekommen sein. zu versteuerndes Einkommen = 35.769,00 € - 4.632,82 € = 31.136,18 €
Laut obiger Tabelle sind zunächst 441,61 € - 8,53 € = 433,08 € Kirchensteuer gezahlt worden. zu versteuerndes Einkommen = 31.136,18 € - 433,08 € = 30.703,10 €
Weitere Sonderausgaben sind:
Weitere steuerliche Abzüge:
Berechnung der Einkommensteuerlast Nachdem das nun beispielhafte zu versteuernde Einkommen in Höhe von 30.703,10 € ermittelt worden ist, wird nun die vorläufige Einkommensteuer und damit der persönliche Steuersatz ermittelt. Die Ermittlung geschieht zunächst vorläufig, da bis dato noch nicht klar ist, ob der persönliche Steuersatz über 25 % liegt und daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der Abgeltungssteuer besteuert werden, oder nicht. Für die Besteuerung gibt es einen Grundfreibetrag (7.834 €), der nicht besteuert wird. Wird der Grundfreibetrag überschritten, wird das zu versteuernde Einkommen, nach folgender Staffellung besteuert (§ 32a Einkommensteuertarif EStG):
y ist ein Zehntausendstel des 7.834 € übersteigenden Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. z ist ein Zehntausendstel des 13.139 € übersteigenden Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. x ist das auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Im Beispielfass beträgt das zu versteuernde Einkommen 30.703,10 € und fällt für die Berechnung der Einkommensteuerlast somit unter den zweiten Fall:
Einkommensteuer = (228,74 * (30.703,10€-13.139€) / 10.000 + 2.397€) * (30.703,10€-13.139€) / 10.000 + 1.700€ <=> Einkommensteuer = (228,74 * 17.564,10 € / 10.000 + 2.397 €) * 17.564,10 € / 10.000 + 1.700 € <=> Einkommensteuer = (228,74 * 1,7564 € + 2.397 €) * 1,7564 € + 1.700 € <=> Einkommensteuer = (401,758936 € + 2.397 €) * 1,7564 € + 1.700 € <=> Einkommensteuer = 2.798,758936 € * 1,7564 € + 1.700 € <=> Einkommensteuer ≈ 4.915,74 € + 1.700 € = 6.615,74 €
Die Einkommensteuer beträgt folglich zunächst also 6.615,74 € (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der persönliche Einkommensteuersatz beträgt demnach:
persönlicher Einkommensteuersatz = Einkommensteuer / zu versteuerndes Einkommen <=> persönlicher Einkommensteuersatz = 6.615,74 € / 30.703,10 € ≈ 21,55%
Der persönliche Steuersatz liegt hier unterhalb 25 %, weshalb nicht die Abgeltungssteuer, sondern die bisher ermittelte Besteuerung gilt, auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Günstigerprüfung laut § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Hiefür müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung jedoch auch angegeben sein.
Von der bisher ermittelten Einkommensteuer werden 5,5% Solidaritätszuschlag und 9 % Kirchensteuer berechnet: Solidaritätszuschlag = 6.615,74 € * 5,5 % ≈ 363,87 € Kirchensteuer = 6.615,74 € * 9 % ≈ 595,42 €
Die nun berechneten steuerlichen Lasten (Einkommensteuer, Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer) werden wiederum mit den Vorauszahlungen verrechnet. Da die Lohnsteuer eine Einkommensteuer ist, gilt diese als Vorauszahlung auf die hier ermittelte Einkommensteuer. Sind die Vorauszahlungen niedriger als die mit der Einkommensteuer berechneten Beträge ergibt sich eine zu begleichende Steuerschuld. Im Umgekehrten Fall kommt es zu einer Erstattung.
Die Gegenüberstellung der Lasten und Vorauszahlungen sei in folgender Tabelle dargestellt.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 06. Februar 2011 um 21:47 Uhr |





