|
Beschreibung
Die Berechnung der Einkommensteuerlast berücksichtigt gewisse Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Diese Aufwendungen beziehen sich unter anderem auf
Altersvorsorgeaufwendungen:
Andere abziehbare Vorsorgeaufwendungen:
-
-
-
-
-
-
-
Kapitallebens- und rentenversicherung, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen worden sind und für die bis dahin auch Beiträge gezahlt worden sind. (Versicherungen mit Kapitalwahlrecht werden zu 88%, Versicherungen ohne Kapitalwahlrecht werden zu 100% berücksichtigt.) ( § 10 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 EStG)
-
Die Altersvorsorgeaufwendungen sind ab dem 01.01.2005 zu 60% abziehbar. Dieser Prozentsatz erhöht sich jedes Jahr um 2%. Der Höchstbetrag wird analog anteilig von 20.000 € berechnet. Im Jahr 2010 sind demzufolge maximal 70% * 20.000 € = 14.000 € abzugsfähig. Im Jahr 2025 sind die Aufwendungen dann in voller Höhe, bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € zu berücksichtigen (vgl. Altersvorsorge/Gesetzliche Rente/Nachgelagerte Besteuerung).
Zusätzlich sind Aufwendungen für "Andere abziehbare Vorsorgeaufwendungen" für abhängig Beschäftigte nur bis insgesamt maximal 1.900 € abziehbar (bis 31.12.2009: 1.500 €) (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Sollten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt jedoch 1.900 € übersteigen, werden diese Beiträge in voller Höhe (also auch über 1.900 €) berücksichtigt. Alle anderen Beiträge zu den "anderen abziehbaren Vorsorgeaufwendungen" werden dann allerdings nicht mehr angerechnet (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Rechenbeispiel
Die Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen gestaltet sich beispielhaft wie folgt:
Erläuterungen zur Tabelle:
Altersvorsorgeaufwendungen:
-
Als Grundlage dient die Berechnung der Abgaben vom Bruttoeinkommen (2.700 €), wie sie unter Steuern/nichtselbständige Arbeit erläutert ist.
-
Die über ein Jahr bezahlte Rentenversicherung (19,9%, AN-Anteil + AG-Anteil) beträgt in Summe 2.700 * 19,9% * 12 = 6.447,60 €.
-
Hinzu kommt z.B. der Beitrag zu einer Rürüp-Rente in Höhe von 400 €.
-
Die Summe der begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen beträgt damit 6447,60 € + 400 € = 6.847,60 €.
-
Wie oben erläutert, sind im Jahre 2010 hiervon nur 70% abzugsfähig. Dies entspricht einem Betrag von 6.847,60 € * 70% = 4.793,32 € (Höchstbetrag 2010: 20.000 € * 70% = 14.000 €)
-
Da der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung steuerfrei ist, wird dieser von den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen wieder abgezogen. 4.793,32 € - 3.223,80 € = 1.569,52 €.
Andere abziehbare Vorsorgeaufwendungen:
-
Die Summe der "Anderen abziehbaren Vorsorgeaufwendungen" setzt sich u.a. aus der Arbeitslosen-, Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeitrag zusammen. Diese betragen bei einem Bruttolohn von 2.700 €, 37,80 €, 210,60 € und 29,70 € pro Monat (2010). Im Jahr beträgt die Summe dieser Beitragsarten demzufolge (38,70 € + 210,60 € + 29,70) * 12 = 3.337,20 €.
-
Hinzu kommen die Beiträge zu z.B. einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
-
Der Höchstbetrag für die "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" liegt für abhängig Beschäftigte bei 1.900 € (Selbstständige: 2.800 €) ( § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).
-
Sollte der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag jedoch übersteigen, sind diese Beiträge in voller Höhe abzusetzen (dies kann den Höchstbetrag auch übersteigen). Alle anderen "andere abziehbare Vorsorgeaufwendungen" bleiben dann jedoch unberücksichtigt!( § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG)
-
Die jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betragen laut Beispiel (210,60 € + 29,70 €) * 12 = 2.883,60 €. Damit ist der Höchstbetrag bereits überschritten. Es werden daher keine weiteren Beiträge berücksichtigt.
=> Die steuerlich relevanten Vorsorgeaufwendungen betragen damit 1.569,52 € + 2.883,60 € = 4.453,12 €.
Interne Links
Berechnung der Einkommensteuerlast
Altersvorsorge - Versorgungslücke-Rechner
Altersvorsorge - Rentenversicherung
Wertpapiere - ETFs
Wertpapiere - Anleihen
weiter
|
Kommentare
Gibt es dazu eine Klage, bzw. eine Aussage des BFM?
Alle Kommentare dieses Beitrages als RSS-Feed.