| Genussscheine |
|
|
|
Beschreibung Genussscheine verbriefen das sogenannte "Gewinnrecht". Ausgeschlossen ist hingegen jegliches Stimmrecht. Das Genussrecht garantiert dem Inhaber eines Genussscheins einen Anteil am Reingewinn des Emittenten. In der Regel liegt die Verzinsung von Genussscheinen deutlich über der Rendite vergleichbarer Unternehmensanleihen. Umgekehrt sind die Erträge der Genussscheine auch mit einem höheren Maß an Risiko behaftet. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann beispielsweise die Zahlung des Kupons durch den Emittenten ganz eingestellt werden, während bei einer klassischen Unternehmensobligation die Bedienung weiter erfolgt. Bei Genussscheinen handelt es sich um eine Wertpapierform, die weder dem Eigen-, noch dem Fremdkapital eines Unternehmens juristisch klar zugrechnet werden kann. Genussscheine können dann dem Eigenkapital zugerechnet werden, wenn das dadurch geschöpfte Kapital dem Emittenten langfristig zur Verfügung steht. Umgekehrt wirken Kuponzahlungen für den Emittenten gewinnreduzierend, sind daher wie Fremdkapital zu betrachten. Die Emission von Genussscheinen erfordert eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anteilseigner. Die Laufzeit von Genussscheinen beträgt in der Regel zwischen 5-10 Jahren. Eine weitere Besonderheit von Genussscheinen ist die Art der Verzinsung. Denn Genussscheine notieren "flat", d.h. die Stückzinsen werden anteilig in den Kurs über die Laufzeit eingerechnet. Der Vorteil von Genussscheinen liegt ganz klar in der Möglichkeit eine höhere Verzinsung zu erzielen als bei klassischen Unternehmensanleihen. Der Nachteil findet sich in dem höheren Risiko dieser Anlageform. Dieses Risiko drückt sich durch eine höhere Volatilität als bei klassischen Anleihen und der möglichen Stundung von Kuponzahlungen aus. Im Falle der Liquidation des Emittenten werden die Inhaber von Genussscheinen nachrangig behandelt. D.h. erst wenn die Ansprüche aller anderen Gläubiger befriedigt sind, werden die Ansprüche der Genussscheininhaber berücksichtigt. Anleger müssen sich beim Erwerb von Genussscheinen über die Bonität des Emittenten genau informieren. |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 06. Februar 2011 um 21:35 Uhr |


